Unsere Vision

Wir, der EC Sachsen, sind ermutigend, verbindend und feurig, wir wollen eine Einheit sein, die authentisch Glauben lebt!

Ordnung der Jugendarbeit „EC Sachsen bei Ansbach“

I. NAME, ZWECK 

§ 1 (Name)

(1) Die Jugendarbeit „Entschieden für Christus“ – im folgenden „EC-Jugendarbeit“ genannt – wendet sich an Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene.

(2) Die EC-Jugendarbeit gehört als Mitglied über den zuständigen Landesverband dem Deutschen Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e. V. an, im folgenden „Deutscher EC-Verband“ genannt.

(3) Die EC-Jugendarbeit ist nach Grundsatz und Geschichte die Jugendarbeit der am Ort befindlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft oder Gemeinde, in der sie tätig ist.

(4) Sitz der EC-Jugendarbeit ist Sachsen bei Ansbach.

§ 2 (Zweck)

(1) Die EC-Jugendarbeit verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch Verkündigung des Evangeliums auf Grund der Heiligen Schrift junge Menschen zum Glauben an Jesus Christus zu rufen und gemeinsam zu lernen, zur Ehre des dreieinigen Gottes zu leben.

(2) Die Grundsätze der EC-Jugendarbeit sind:

1. Entschiedenheit für Jesus Christus, persönliche Hingabe, offenes Bekenntnis und christusgemäße Lebensgestaltung

2. Verbindliche Zugehörigkeit zur örtlichen Gemeinde, aktive Beteiligung am Leben und Dienst der EC-Jugendarbeit und der Landeskirchlichen Gemeinschaft bzw. Gemeinde

3. Sendung in die Welt. Missionarischer, diakonischer und sozialer Dienst für Christus im täglichen Leben

4. Verbundenheit mit allen Gliedern der Gemeinde Jesu Christi. Förderung lebendiger Gemeinschaft unter allen, die an Jesus Christus glauben

(3) Die EC-Jugendarbeit wird unterstützt durch die Mitarbeiter und die Arbeitshilfen des jeweiligen EC-Landesverbandes, des Deutschen EC-Verbandes und des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes.

(4) Die EC-Jugendarbeit ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der EC-Jugendarbeit dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die der Ordnung entsprechen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der EC-Jugendarbeit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglied der EC-Jugendarbeit kann werden

a) wer sich zu Jesus Christus als seinem persönlichen Erlöser und Herrn bekennt und in seiner Lebenshaltung eine biblische Entscheidung für Christus erkennen lässt

b) wer die Grundsätze der EC-Jugendarbeit anerkennt und das „EC-Versprechen“ unterschreibt.

(2) Als Mitglied kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Anträge auf Mitgliedschaft nimmt der kleine Vorstand entgegen. Über die Aufnahme entscheidet der kleine Vorstand. 

(3) Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der sie allein stimmberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung leitet zusammen mit dem Vorstand, der aus Mitgliedern bestehen muss, die EC-Jugendarbeit. Sie hat das Recht, Beratungsergebnisse der Dienstgruppen bzw. der Arbeitsbesprechung zu prüfen und ggf. zu ändern.

(4) Aktive Mitglieder können bei Interesse zur passiven Mitgliedschaft wechseln. Hierzu wird auf die „Geschäftsordnung zur Regelung der Mitgliedschaft von Einzelpersonen im EC-Verband Bayern (Einzel- , Passive und Ehrenmitgliedschaft)“ verwiesen. In der Jugendarbeit EC-Sachsen bei Ansbach haben passive Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Der Austritt aus der EC-Jugendarbeit kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Austritt wird vom Vorstand mit einer Widerspruchsfrist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail bestätigt.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn sein Verhalten fortgesetzt im groben Widerspruch zum Bekenntnis oder der Ordnung der EC-Jugendarbeit steht.

(3) Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann der Beschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(4) Sollte sich die Mitgliederversammlung gegenüber einem Mitglied nicht durchsetzen können, so ist auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder im Einvernehmen mit dem EC-Landesverband der Deutsche EC-Verband zum Ausschluss berechtigt.

§ 5 (Beiträge)

(1) Die EC-Jugendarbeit bringt die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel grundsätzlich durch freiwillige Spenden und außerdem durch Zuwendungen der Kirchengemeinde auf.

(2) Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder einen jährlich neu zu beschließenden Mindestbeitrag festsetzen.

(3) Der Deutsche EC-Verband und die EC-Landesverbände sind berechtigt, einen durch ihre Vertreterversammlungen festgesetzten Beitrag von der EC-Jugendarbeit zu erheben.

III. LEITUNG DER EC-JUGENDARBEIT

§ 6 (Organe)

Die geistliche Leitung liegt beim kleinen Vorstand.

Die Verantwortung der EC-Jugendarbeit liegt nach § 3 Abs. 3 in den Händen

a) des kleinen und großen Vorstandes, 

b) der Mitgliederversammlung.

§ 7 (Vorstand)

(1) Der kleine Vorstand besteht in der Regel aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer

(2) Der große Vorstand besteht in der Regel aus

a)  den Mitgliedern des kleinen Vorstandes,

b)  den verantwortlichen Leitern der Kinder-, Jugend- und Junge-Erwachsenen-Arbeiten

 (3) Der kleine Vorstand wird von der Jahresmitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei soll jedes Jahr die Hälfte der Ämter zur Wahl stehen. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen sind in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern diese entsprechend § 8 Abs. 2 einberufen wurde. Die Nachwahl beläuft sich nur auf die verbleibende Amtsperiode. 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder die Leitung einer Dienstgruppe dies beantragen.

(2) Die Jahresmitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr sind die Mitglieder vom Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

(3) Zu den Aufgaben der Jahresmitgliederversammlung gehören:

a) geistliche Ausrichtung der EC-Jugendarbeit

b) Vorstands- und Kassenberichte (Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr), sowie die Jahresberichte der Dienstgruppen,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen des kleinen Vorstandes,

e) Festsetzung von Beiträgen,

(4) Die Mitgliederversammlung und die Jahresmitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. 

(5) Wahl der Positionen des kleinen Vorstands

(a) Der kleine Vorstand gibt bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung die zur Wahl stehenden Funktionen des Vorstandes den EC-Mitgliedern bekannt. Wahlvorschläge können durch jedes EC-Mitglied eingebracht werden und bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den kleinen Vorstand gerichtet werden. Der kleine Vorstand gibt die Wahlvorschläge zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den EC-Mitgliedern schriftlich bekannt

(b) Bei einem Kandidaten gibt es die Wahlmöglichkeiten ja oder nein. Bei mehreren Kandidaten gibt es die Möglichkeit den Namen eines Kandidaten aufzuschreiben oder mit Nein gegen alle Wahlvorschläge zu stimmen.

(c) Ein Kandidat muss die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bekommen um gewählt zu sein. 

(d) Wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen und im ersten Wahlgang die Wahl nicht erfolgreich war, dann wird ein weiterer Wahlgang mit den zwei Kandidaten durchgeführt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten. 

(e) Wenn bei einer Wahl mit zwei Kandidaten die Wahl nicht erfolgreich ist, dann wird eine Wahl mit dem Kandidaten durchgeführt der die relative Mehrheit erlangt hat. 

(f) Wenn in den Wahlgängen, bei welchen noch zwei Kandidaten zur Wahl stehen, Stimmengleichheit eintritt dann wird ein weiterer Wahlgang mit den gleichen zwei Kandidaten gemacht. Wenn auch durch diesen Wahlgang keine Entscheidung getroffen wird, dann entscheidet das Los wer der Kandidat für den nächsten Wahlgang ist.

(g) Wenn eine Wahl mit einem Kandidaten nicht erfolgreich ist, dann findet kein anderer Wahlgang statt. Dann ist die Position vakant und es werden neue Kandidaten für eine baldige Wahl gesucht. 

(6) Beim Ausschluss eines Mitgliedes ist nach § 4 Abs. 3 zu verfahren.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 (Dienstgruppen/Kreise)

(1) Zur Durchführung der vielfältigen Aufgaben der EC-Jugendarbeit werden entsprechende Dienstgruppen gebildet.

(2) Die Bildung einer Dienstgruppe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(3) Die Leitung einer Dienstgruppe liegt in den Händen eines oder mehrerer Mitglieder, die vom großen Vorstand beauftragt werden.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10 (Änderungen der Ordnung)

(1) Zur Änderung der Ordnung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der EC-Jugendarbeit wird durch diese Ordnung nicht begründet.

§ 11 (Auflösung)

(1) Zur Auflösung der EC-Jugendarbeit ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung der EC-Jugendarbeit muss das vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. der örtlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft, dem EC-Landesverband, dem Deutschen EC-Verband) zufallen.

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